Statuten
des Vereins atem austria, Berufsverband der Atempädagog:innen Österreichs
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „atem austria, Berufsverband der Atempädagog:innen Österreichs“.
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Er versteht sich als eine Berufsvertretung der gemäß § 4.1 qualifiziert ausgebildeten Atempädagog:innen Österreichs, unabhängig von deren Spezialisierungen und Arbeitsschwerpunkten, soweit sie sich über die ganzheitliche Arbeit mit dem freifließenden Atem definieren.
Er hat zum Ziel:
- die Förderung, Bekanntmachung und Verbreitung der atempädagogischen Arbeit mit dem frei fließenden Atem
- Kontakte zu gesundheitspolitischen Gremien, Vereinen, Verbänden
- Erreichung der gesellschaftlichen Anerkennung des Berufes Atempädagog:in
- gemeinsame Vertretung nach außen
- Wahrung und Förderung der Rahmenbedingungen, die für die Berufsausübung von Atempädagog:innen in einem freien Beruf erforderlich sind
- Stärkung der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und klare Positionierung des Berufsbildes Atempädagogik im Gesundheitswesen
- Vernetzung, Koordination und Information der Mitglieder und von Interessent:innen untereinander Kontakte und Austausch mit Vereinen verwandter Berufszweige im In- und Ausland Erfahrungsaustausch mit Kolleg:innen im In- und Ausland
- Forschung im Bereich der Atempädagogik
- praktische Umsetzung von Forschungsergebnissen
- Erarbeitung von Arbeitsfeldern für die Atempädagogik
- Beratung der Mitglieder (Info zum Berufsstart, etc.)
- Erstellung eines Qualitätssiegels der Atempädagogik für Österreich
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
a) Öffentliche Präsentation der Atempädagogik – Public Relations – durch Medienarbeit, Informationsbroschüren und eine professionelle Website mit allgemeinen Informationen und aktuellen News für Interessierte und Mitglieder
b) Präsentation auf Messen, Informationsveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen, Symposien und Kongresse
c) Bereitstellung von diversen Informationen sowie Studien und Forschungsergebnissen in relevanten Bereichen für Mitglieder im Internbereich der Website
d) Fortbildungsveranstaltungen
e) Gesellige Zusammenkünfte - Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Spenden
d) Subventionen
e) Sponsorgelder
f) Erbschaften und Schenkungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde, ruhende und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder
sind jene, die über eine abgeschlossene ganzheitliche Ausbildung als Atempädagog:in – im Sinne des § 2 – im Mindestausmaß von 600 Unterrichtseinheiten Selbsterfahrung und Didaktik in Atempädagogik sowie Theorie in Anatomie und Psychologie mit Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung verfügen, den Mitgliedsbeitrag gemäß § 3.3.a entrichten und am Vereinsziel mitarbeiten. - Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die sich in Ausbildung zum/zur Atempädagog:in befinden oder über keine abgeschlossene Ausbildung im Mindestausmaß von 600 Unterrichtseinheiten in Atempädagogik – im Sinne des § 2 – verfügen, jedoch Interesse am Vereinsziel zeigen. - Fördernde Mitglieder
sind jene, die den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen. - Ehrenmitglieder
sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder die Atempädagogik ernannt werden. - Ruhende Mitglieder
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können die Mitgliedschaft deaktivieren. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und verzichten für die Dauer der Deaktivierung auf alle Rechte. Die ruhende Mitgliedschaft kann nur zum Letzten (31.12.) des Kalenderjahres erfolgen. Sie muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Über eine ruhende Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. - Be-connected Mitgliedschaft
Die atem austria „be-connected-Mitgliedschaft“ wird Atempädagog:innen und Menschen aus berufsverwandten Gruppen (Atemarbeit am frei fließenden Atem), angeboten welche
• nicht oder nicht mehr aktiv im Bereich arbeiten,
• eine berufsverwandte Ausbildung absolviert haben, die weniger als 600 Stunden beinhaltet,
• Teil der Community sein und diese unterstützen wollen,
• informiert über Neuigkeiten und Fortbildungsangebote sein und bleiben wollen mittels internem Newsletter und Mitteilungen per E-Mail,
• kein Profil auf der Homepage brauchen.
Durch die Mitgliedschaft bekommt man den günstigeren Fortbildungstarif bei FB-Angeboten von atem austria.
Die Mitgliedschaft kostet pro Jahr 50 EUR und kann ab Jänner 2020 in Anspruch genommen werden. Dieser Form der Mitgliedschaft bietet kein Profil auf der Homepage des Verbandes und keine Möglichkeit bei Generalversammlungen abzustimmen oder zu wählen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer:innen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer:innen des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum Letzten (31. 12.) des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten wie die Nicht-Erfüllung der Fortbildungspflicht, wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Serviceleistungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Ordentliche Mitglieder haben den Nachweis von mindestens 40 Stunden einschlägiger Fortbildung in drei Jahren zu erbringen. Die Nichterfüllung dieser Fortbildungspflicht wird als grobe Verletzung der Mitgliederpflicht gesehen.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum 15. Februar des Kalenderjahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer:innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz)
d) Beschluss der/einer/eines Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer:innen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Schriftführer:in (im Falle eines 2er-Vorstandes der/die Kassier:in). Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer:innen
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer:innen
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer:in, Kassier:in, sowie deren Stellvertreter:innen (siehe §14 Abs.5). Können für eine Vorstandsperiode nicht alle drei Funktionen besetzt werden, kann der Vorstand für den Zeitraum einer Periode (2 Jahre) auch als 2er-Vorstand geführt werden (mit Obmann/ Obfrau und in Personalunion Schriftführer:in sowie Kassier:in). Eine weitere Periode als 2er-Vorstand muss in der nächsten Generalversammlung, in der wieder eine Neuwahl ansteht, erneut beschlossen werden.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Schriftführer:in (im Falle eines 2er-Vorstandes von der/dem Kassier:in), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Ein 2er-Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ein 2er-Vorstand kann nur dann gültige Beschlüsse fassen, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind und einstimmig entscheiden.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Schriftführer:in (im Falle eines 2er-Vorstandes der/die Kassier:in).
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer:in (im Falle eines 2er-Vorstandes der/die Kassier:in) unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführer:in (im Falle eines 2er-Vorstandes des/der Kassier:in). Zur Legitimation von Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) müssen die Unterschriften des/der Obmanns/ Obfrau und des/der Kassier:in vorliegen. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer:in (im Falle eines 2er-Vorstandes der/die Kassier:in) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier:in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14 Rechnungsprüfer:innen
- Zwei Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfer:innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer:innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer:innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15 Beirat
Die Installierung eines Beirates erfolgt auf Initiative des Vorstandes. Die Bestellung zum Beirat erfolgt durch den Vereinsvorstand. Beiräte können Mitglieder oder Nicht-Mitglieder sein und sind für den Vorstand in beratender Funktion tätig. Die Tätigkeit des Beirates erfolgt je nach Auftrag des Vorstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, längstens aber bis zum Widerruf durch den Vorstand.
§ 16 Konfliktlösungsmechanismen
- Zur Schlichtung von allen Konflikten, die zwischen ihnen aus dem Vereinsverhältnis entstehen könnten, vereinbaren die Mitglieder des Vereines atem austria, Berufsverband der Atempädagog:innen Österreichs, sich nachfolgender Konfliktlösungsmechanismen zu bedienen und sich allenfalls der Entscheidung durch die Generalversammlung im Falle eines strittigen Ausschluss aus dem Verein sowie in allen anderen Streitfällen einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Es gibt somit zwei vereinsinterne Berufungsinstanzen. Die Generalversammlung als Sonderberufungsinstanz bei Ausschlüssen aus dem Verein und das Schiedsgericht als allgemeine Berufungsinstanz.
- Grundsätzlich sollen Konflikte durch klärende Gespräche der betroffenen Mitglieder untereinander gelöst werden. Soweit aus Ihrem Ermessen nötig, können Sie hierzu auch Supervision durch ein Vereinsmitglied in Anspruch nehmen, das die Befähigung dazu besitzt ist und keine privaten Beziehungen zu den Konfliktparteien hat; für diese Tätigkeit steht ein angemessenes Honorar zu, welches die Konfliktparteien gemeinsam zu erlegen haben.
- Für Konflikte, die sich aus der Verletzung von Pflichten der Mitglieder gemäß §§ 6 oder 7 dieser Statuten ergeben, gibt es folgende Lösungsmechanismen:
a. In erster Instanz haben die Betroffenen ein Klärungsgespräch mit einem/einer unabhängigen Supervisor:in, der/die bei Bedarf vom Vorstand vermittelt wird, zu führen. Das Ergebnis dieses Gespräches wird von dem/der Supervisor:in zu Händen des Vorstandes und des betroffenen Mitglieds protokolliert. Für diese Tätigkeit steht dem/der Supervisor:in ein angemessenes Honorar zu, welches die Konfliktparteien gemeinsam zu erlegen haben.
b. Wenn es zu keiner Klärung kommt und das in Folge zu einem Ausschluss des betroffenen Mitglieds gemäß § 6.4 führt, hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, diese Vorstandsverfügung bei einer Generalversammlung anzufechten. Findet innerhalb der nächsten 4 Monate eine Generalversammlung statt, wird über diesen Streitfall dort verhandelt und abgestimmt. Findet innerhalb der nächsten 4 Monate keine statt, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. In beiden Fällen ist der Beschluss der Generalversammlung zu diesem Streitpunkt vereinsintern rechtsgültig.
c. In allen übrigen Fällen wird ein Schiedsgericht einberufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass das den Konflikt betreibende Mitglied dem Vorstand den Streitsachverhalt sowie ein von ihm nominiertes Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über schriftliche Aufforderung binnen sieben Tagen durch den Vorstand hat der andere Streitteil seinerseits innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts schriftlich namhaft zu machen. Die derart namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen weiterer 14 Tage nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Geänderte Fassung laut Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 9. November 2019.
Berufsverband der Atempädagog:innen Österreichs
Geschäftsstelle:
Reisberg 40
A – 9431 St. Stefan